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today24. Dezember 2025
Die Stadtverwaltung Lemgo weist die Bevölkerung auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Feuerwerk am Jahreswechsel hin. Demnach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, also typisches Silvesterfeuerwerk, ausschließlich volljährigen Personen gestattet. Diese Regelung ergibt sich aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG) sowie der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Ergänzend gelten die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LImschG NRW).
Wichtig ist laut Stadtverwaltung, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern nicht überall zulässig ist. Besonders dort, wo Gefährdungen für Menschen oder Sachwerte bestehen, gelten klare Verbote: Nach § 23 Absatz 1 SprengG ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände untersagt in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie an besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. Damit soll das Risiko von Bränden, Verletzungen und Lärmbelastungen in sensiblen Bereichen minimiert werden.
Die Verwaltung appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll und rücksichtsvoll mit Feuerwerk umzugehen und die gesetzlichen Vorschriften sowie eventuelle kommunale Verbotszonen zu beachten. Nur so könne ein sicherer und friedlicher Jahreswechsel gewährleistet werden.
Geschrieben von: Isabelle Zimmermann
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