Verdacht: Tätigkeit trotz entzogener Zulassung
Nach Informationen der Ermittlungsbehörden soll der betroffene Jurist noch Wochen nach dem Entzug seiner Zulassung unter seinem Kanzleinamen aufgetreten sein. Unter anderem habe er sich in gerichtlichen Verfahren gemeldet und weiterhin offizielle Schreiben verschickt. Auch öffentlich tritt der Mann offenbar unverändert als Anwalt auf – Kanzleischild und Internetauftritt bestehen fort.
Die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass entsprechende Hinweise vorliegen. „Wir prüfen derzeit, ob hier unerlaubt anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt wurden“, erklärte ein Sprecher. Sollte sich der Verdacht bestätigen, könnte dies eine Straftat darstellen.
Vorgeschichte: Verurteilung wegen Untreue
Die aktuellen Ermittlungen stehen im Kontext einer früheren Verurteilung: Bereits vor mehreren Jahren wurde der Anwalt vom Amtsgericht Lemgo wegen gewerbsmäßiger Untreue in 22 Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Konkret ging es um die Veruntreuung von rund 61.000 Euro aus einem Nachlass, den er als Testamentsvollstrecker verwaltete.
Das Urteil ist seit 2021 rechtskräftig. Solche Verurteilungen können erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zum Entzug der Anwaltszulassung.
Zulassungsentzug erst Jahre später
Warum der Entzug der Zulassung erst vier Jahre nach Rechtskraft des Urteils erfolgte, bleibt unklar. Die zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm verweist auf ihre Verschwiegenheitspflicht und bestätigt lediglich, dass die Mitgliedschaft des Anwalts im November 2025 endete. Seitdem darf er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein.
Grundsätzlich kann die Zulassung unter anderem bei schweren Pflichtverletzungen oder dem Fehlen einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung widerrufen werden.
Anwalt spricht von „Missverständnis“
Der betroffene Jurist selbst weist die Vorwürfe zurück. Gegenüber der Presse erklärte er, der Verlust der Zulassung beruhe auf einem „banalen Fehler“ im Zusammenhang mit seiner Berufshaftpflichtversicherung. Diese habe er inzwischen wieder geregelt, die Angelegenheit werde sich bald klären.
Auch den Vorwurf, weiterhin unzulässig gearbeitet zu haben, bestreitet er. Mandate habe er lediglich organisiert, ohne selbst tätig geworden zu sein.
Brisanz durch laufende Bewährung
Besonders heikel: Der Mann steht noch bis Ende September 2026 unter Bewährung. Diese war bereits in der Vergangenheit verlängert worden, nachdem er erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten war – wenn auch in Form von Verkehrsdelikten.
Sollte sich nun der Verdacht bestätigen, dass er trotz entzogener Zulassung als Anwalt tätig war, drohen ihm erhebliche Konsequenzen. Im schlimmsten Fall könnte die Bewährung widerrufen werden – und eine Haftstrafe folgen.
Rechtliche Einordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt klar, unter welchen Umständen eine Zulassung entzogen werden kann. Neben strafrechtlichen Verurteilungen zählen dazu auch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder das Fehlen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.
Ebenso eindeutig ist die Rechtslage beim Auftreten ohne Zulassung: Wer sich unbefugt als Anwalt ausgibt oder tätig wird, macht sich strafbar.
Offene Fragen
Der Fall wirft über den Einzelfall hinaus grundlegende Fragen auf: Warum wurde der Zulassungsentzug erst Jahre nach der Verurteilung vollzogen? Wie effektiv sind die Kontrollmechanismen? Und wie kann sichergestellt werden, dass Mandanten vor unzulässiger Rechtsberatung geschützt werden?
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern an. Bis zu einer abschließenden Klärung gilt für den beschuldigten Juristen die Unschuldsvermutung.

