Zehntausende Urlauber sitzen derzeit im Nahen Osten fest. Nach Schätzungen des Allgemeiner Deutscher Automobil-Club (ADAC) können viele Reisende ihre Heimreise nicht antreten. Einige hatten dort Urlaub gemacht, andere nutzten Flughäfen der Region lediglich als Drehkreuz für ihre Weiterreise, berichten Medien.
Für viele Betroffene ist der Urlaub längst vorbei doch sie können wegen der ausfallenden Flüge nicht zur Arbeit zurückkehren. Das wirft für zahlreiche Arbeitnehmer auch arbeitsrechtliche Fragen auf.
Grundsätzlich gilt: Ist eine Rückreise objektiv unmöglich, etwa weil keine Flüge stattfinden, spricht das Arbeitsrecht von sogenannter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. In diesem Fall können Beschäftigte ihre Arbeit nicht erbringen, erklärt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nathalie Oberthür.
Für die Dauer dieser Situation entfällt zwar die Arbeitspflicht. Gleichzeitig gilt jedoch auch: Ohne Arbeitsleistung besteht in der Regel kein Anspruch auf Lohn. Arbeitnehmer erhalten also kein Gehalt, solange sie nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.
Gerade wenn sich die Rückreise über mehrere Wochen verzögert, kann das für Betroffene erhebliche finanzielle Folgen haben. Staatliche Ausgleichszahlungen oder spezielle Hilfen für solche Fälle existieren derzeit nicht.
„Für Katastrophenfälle, die Arbeitnehmer daran hindern, ihren Arbeitsplatz zu erreichen, gibt es in Deutschland kein eigenes soziales Sicherungssystem“, erklärt Oberthür.

