Nicht nur während der Schwangerschaft genießen Arbeitnehmerinnen besonderen Schutz auch in der Stillzeit können Einschränkungen im Berufsalltag gelten. Grundlage dafür ist das Mutterschutzgesetz, das klare Vorgaben zum Gesundheitsschutz von Mutter und Kind macht.
Demnach dürfen stillende Frauen keine Tätigkeiten ausüben, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Dazu zählen insbesondere Arbeiten mit Gefahrstoffen, starken physikalischen Einwirkungen oder belastende Tätigkeiten wie Akkord- und Fließbandarbeit. Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Risiken konsequent auszuschließen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über das Stillen informiert und dies bei Bedarf durch ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung der Hebamme nachweist. Ebenso muss sie angeben, wann sie abstillt.
Für Betriebe gilt ein klar gestuftes Vorgehen: Zunächst müssen Arbeitsbedingungen so angepasst werden, dass keine Gefahr mehr besteht. Ist das nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, muss ein anderer geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden. Erst wenn auch das scheitert, kommt ein betriebliches Beschäftigungsverbot infrage.
In diesem Fall darf die Frau nicht weiter beschäftigt werden erhält aber weiterhin ihren sogenannten Mutterschutzlohn. Wichtig dabei: Das Verbot wird direkt vom Arbeitgeber ausgesprochen und umgesetzt.
Eine feste zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Entscheidend ist allein, ob weiterhin gestillt wird und ob die Gefährdung bestehen bleibt. Klar ist auch: Der Arbeitgeber darf keinen Druck ausüben, das Stillen vorzeitig zu beenden.

